Das Landgericht Hamburg hat eine Entscheidung getroffen, die das gesamte Internet betrifft. Allen voran wohl die großen Suchmaschinen. Das erste Mal hat ein Webseitenbetreiber laut Gerichtsbeschluss das Urheberrecht verletzt, weil er auf eine andere Seite verlinkte, die eigentlich dagegen verstoßen hatte.

 

Worum ging es?

Ein Webseitenbetreiber hatte ein bearbeitetes Foto auf seiner Seite veröffentlicht und dort nicht ordentlich im Rahmen der Creative Commons Lizenz auf den Urheber des Bilder hingewiesen. So weit, so einfach. Bei der Recherche des Betroffenen Eigentümers des ursprünglichen Bildes war dieser aber ebenfalls auf eine weitere Internetseite aufmerksam geworden, die wiederum „nur“ auf diejenige verlinkte, die das bearbeitete, nicht ordentlich gekennzeichnete Bild verlinkt hatte. In Textform wohlgemerkt. Das heißt, dass dort nicht einmal das Bild selber als Link gesetzt war, sondern lediglich eine Link, wie dieser hier.

Zwar wurde der Betreiber der zweiten Seite darauf hingewiesen und angewiesen, die Verlinkung zu unterlassen, der sah jedoch kein unrechtes Verhalten in seinem Tun und blieb (nennen wir es mal) uneinsichtig. Das ganze landete vor dem Landesgericht Hamburg und die entschieden nun auf Grundlage einer Entscheidung des EuGH aus dem September diesen Jahres, dass es sich tatsächlich auch dabei um eine Urheberrechtsverletzung handelte.

 

Warum?

Der Europäische Gerichtshof hatte in einem Fall, bei dem es um Playboy-Fotos ging entschieden, dass auch das Verlinken über Dritte rechtswidrig sein kann, wenn die Seite, die die Links setzt „mit einer gewinnbringenden Absicht“ betrieben wird. Also zum Beispiel ein Blog. Zum Beispiel dieser Blog hier. Oder wohl 97% aller Blogs überhaupt. Oder Google. Oder Bing. Oder die FAZ. Oder Bild. Oder *bitte generische Internetseite, die Werbebanner einsetzt, hier einfügen*.

Einen ausführlichen Beitrag dazu findet ihr übrigens bei MobileGeeks.

https://www.mobilegeeks.de/news/playboy-vs-geenstijl-die-eingeschraenkte-freiheit-der-links/

Wer mit gewinnbringender Absicht eine Seite beitreibt (und da darf man sich wohl auch drunter fassen, wenn man die Banner setzt, um Servermieten und Rücksendekosten für Testgeräte zu bezahlen), von dem wird automatisch angenommen, dass der Aufwand zumutbar ist, bei allen verlinkten Inhalten im Vorfeld zu prüfen, ob derjenige, auf den verlinkt wird, ordentlich auf den Urheber verweist.

Genau heißt es, dass wenn „in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis“ darauf verlinkt wird, eine unerlaubte „öffentliche Wiedergabe“ stattfindet und das genau so behandelt werden kann, wie das eigene Verwenden etwa des Bildes. Da der Webseitenbetreiber durch den gesetzten Link „Zugriff auf ein neues Publikum eröffnet“ hatte und seine Seite wenigstens in irgendeiner Form gewinnbringend betrieb und er es „nicht als meine Aufgabe als Linksetzender“ sah, die Urheberrechtsprüfung durchzuführen, sah das Gericht hier eben eine Verletzung eben dieses Urheberrechts.

 

Wozu führt das?

Tatsächlich heißt dieses Urteil stellvertretend für alle Unternehmen und freiberuflich arbeitende Schreiber, dass theoretisch eine Verpflichtung besteht, jeden verlinkten Inhalt – egal ob es sich um Fotos, Texte oder Videos handelt – vor der Veröffentlichung zu prüfen und in Erfahrung zu bringen, ob die dort zur Verfügung gestellten Informationen oder Medien unter uneingeschränkter Einhaltung des Urheberrechts veröffentlicht wurden.

Carsten von MobileGeeks hat sehr schön zusammengefasst, was dieser Beschluss außerhalb des World Wide Web hieße:

Man stelle sich das in der realen Welt vor: Eine Zeitschrift veröffentlicht ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Lizenz und der Urheber mahnt jedes Zeitschriftengeschäft, jeden Kiosk, jeden Supermarkt… individuell ab, in dem die betreffende Zeitschrift käuflich zu erwerben ist.

 

Dass die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (und der ursprüngliche Entschluss des EuGH ebenfalls) völlig fernab von jeder Realität sind, ist wohl allen klar – außer den Robenträgern. Konsequent hieße das nämlich, dass sich jeder am besten sofort vor Abmahnungen geschützt, indem er oder sie einfach alle Links von seiner Webseite verbannt.

Das wäre dann aber ungefähr so, als würde man jede Autobahnauf- und Abfahrt entfernen, weil das Land NRW abgemahnt werden könnte, weil in Niedersachsen jemand mit einem geklauten Auto auf der A1 unterwegs ist…

 

 


Quellen: spiritlegal, mobilegeeks (1,2), heise

Von Michael

Ein Gedanke zu „Landgericht Hamburg: Auch über Links können Urheberrechte verletzt werden“
  1. Um das Real-Welt-Beispiel aufzugreifen – es ist noch schlimmer:

    Eine Zeitschrift veroeffentlich ein urheberrechtlich geschuetztes Bild ohne Lizenz. Prinzipiell koennten natuerlich auch die Kioske und Zeitschriftenhaendler abgemahnt werden, aber:

    Laut diesem Urteil koennte sogar jemand abgemahnt werden, der anderen erzaehlt, dass in der Zeitschrift dieses Foto ist. (Ich bin nicht sicher, ob es nicht sogar so weit geht, dass jeder abgemehnt werden kann, der einfach nur erzaehlt, dass es die Zeitschrift gibt…)

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