Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat ein neues Urteil zum Thema Framing gefällt, in dem es das Framing für unter Umständen für zulässig erachtet.

Framing ist das Einbetten von Youtube-Videos auf der eigenen Internetseite.

Zum Verfahrensablauf: Geklagt hat eine Firma, die Wasserfilter herstellt und einen Werbefilm produziert, welcher zwar bei Youtube hochgeladen war, aber angeblich nicht von dem Hersteller. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenten bauten dieses Video auf ihrer Homepage ein. Daraufhin klagte der Wasserfilterhersteller auf Schadensersatz. In erster Instanz bekam das Unternehmen vom LG München 2000€ zugesprochen, das OLG München wies die Klage nach der Berufung der Handelsvertreter ab, es ging weiter zum BGH, dieser legte den Fall dem EuGH vor. Der EuGH entschied, dass das Framing keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Der Fall konnte schließlich vom BGH weiter verhandelt werden.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass Framing keine Urheberrechtsverletzung sei, wenn der Rechteinhaber die Zustimmung für eine Zugänglichkeit für alle gegeben habe. Ob dies im konkreten Fall so ist, muss das OLG München entscheiden, denn dahin wurde der Fall zurückverwiesen.

Was bleibt uns also von diesem Urteil? Vor allem Fragen über Fragen. Wann hat denn der Rechteinhaber seine Zustimmung gegeben? Wenn er es selbst hochgeladen hat bzw. es hochladen ließ oder wenn er nichts gegen die Veröffentlichung auf  Plattformen wie Youtube unternimmt? Youtube kann Videos nach einem Hinweis des Urhebers sperren. Muss nun dem Urteil folgend jeder, der ein Video einbetten will, vorher den Rechteinhaber fragen, ob das Video mit seiner Zustimmung auf einer Videoplattform hochgeladen wurde? Wie verwirrend das Ganze ist, zeigen auch die unterschiedlichen Überschriften der Meldung bei Spiegel Online („BGH: Einbetten fremder Videos ist it dem Urheberrecht vereinbar“) und der Welt („Framing: Einbindung von YouTube-Videos kann teuer werden“). Auch ist natürlich nicht klar, inwiefern das Ganze für eine Einbettung von Youtube-Videos auf seiner Pinnwand bei Facebook gilt.

Das ist leider nicht das erste Mal, dass Gerichte Beschlüsse fassen, die als fragwürdig scheinen, man erinnere sich nur mal an die absolut peinliche und rechtswidrige Beschlussfassung bei der Abmahnungswelle zu Redtube.


Quellen exemplarisch: Spiegel online, Welt 

 

Von Michael

Kommentar verfassen

%d Bloggern gefällt das: